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Compliance News Shorts
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CH/BAV Legal AI April 2026

Legal AI: Bernischer Anwaltsverband veröffentlicht Merkblatt zu KI-Tools für Anwaltskanzleien. Halluzinationen nicht ausschliessbar.

Das BAV-Merkblatt Nr. 4 des Bernischen Anwaltsverbands vom 10. April 2026 bewertet KI-Anwendungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Es hält fest, dass Halluzinationen nach Stand der Technik nicht auszuschliessen sind, Fundstellen nicht existieren können und automatisierte Anonymisierung keine vollständige und konsistente Ersetzung personenbezogener Angaben garantiert. Das Papier enthält sechs Prüffragen an den Anbieter zu Hostingstandort, Datenzugriff, juristischer Expertise, Halluzinationen, Anonymisierung und belastbaren Effizienznachweisen, ergänzt durch einen siebten Hinweis mit der Bitte, Antworten der Anbieter an den BAV zurückzumelden. Herausgeber: BAV. Autor: Dr. iur. Jan Reinhardt.

Veröffentlicht 10. April 2026. Version 1. Sprachen: DE/FR.
Zentrale Feststellungen Halluzinationen sind nach Stand der Technik nicht auszuschliessen. Fundstellen können erfunden sein. Automatisierte Anonymisierung garantiert keine vollständige und konsistente Ersetzung. Jeder Output erfordert eine händische Prüfung.
Prüffragen an Anbieter Sechs Fragen an Anbieter: Hostingstandort, Datenzugriff, beanspruchte juristische Expertise, Halluzinationen, Anonymisierung und belastbare Effizienznachweise. Ein siebter Punkt bittet Kanzleien, Anbieterantworten an den BAV zurückzumelden.
Betroffen sind Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen, die KI-gestützte Tools für juristische Arbeit, Dokumentenprüfung oder Anonymisierung evaluieren oder einsetzen.
Empfohlene Maßnahmen Wer Rechtssicherheit, perfekte Anonymisierung oder null Halluzinationen verspricht, liefert ein Warnsignal, kein Qualitätsmerkmal. Die BAV-Prüffragen als strukturierte Checkliste für die Beschaffung von KI-Tools verwenden.
Lieferkette April 2026

Integrierte Lieferketten-Compliance: elf Gesetze, ein Sorgfaltssystem. Neues Papier des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte.

Ein Papier des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte aus 2026, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umgesetzt durch DEG Impulse, analysiert elf Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur nachhaltigen Lieferkette, darunter LkSG, CSDDD, EUDR, EUFLR, EU-Batterieverordnung, EU-Konfliktminerale-Verordnung, CSRD, CBAM, EU-Taxonomie, Empowering-Consumers-Richtlinie und ESPR. Die Publikation zeigt, dass die meisten dieser Normen auf den UN-Leitprinzipien und den OECD-Leitsätzen basieren, und empfiehlt einen integrierten Sorgfaltsansatz zur Vermeidung von Doppelarbeit.

Veröffentlicht 8. April 2026. Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte, im Auftrag des BMZ, durchgeführt von DEG Impulse.
Umfang Elf Rechtsnormen analysiert: LkSG, CSDDD, EUDR, EUFLR, EU-Batterieverordnung, EU-Konfliktminerale-Verordnung, CSRD, CBAM, EU-Taxonomie, Empowering-Consumers-Richtlinie, ESPR.
Zentrales Ergebnis Die meisten Instrumente bauen auf derselben Sorgfaltslogik aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen auf. Ein integriertes System für Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdemechanismus, Stakeholder-Einbindung und Dokumentation kann mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllen.
Betroffen sind Unternehmen mit Lieferketten-Sorgfaltspflichten, Nachhaltigkeitsberichtspflichten oder verwandten Pflichten nach EU- oder deutschem Recht. Kleinere Unternehmen sind indirekt über Kundenanforderungen und Lieferkettenverträge betroffen.
Empfohlene Maßnahmen Ein integriertes Sorgfaltssystem aufbauen, statt jedes neue Gesetz als Einzelprojekt zu behandeln. Die gemeinsame Logik über die Instrumente hinweg nutzen, um Doppelarbeit bei Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdemechanismus und Dokumentation zu reduzieren.
CH/NUFG April 2026

Schweiz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum NUFG. Sorgfaltspflicht für rund 30 Unternehmen, Berichtspflicht für rund 100.

Am 1. April 2026 hat der Schweizer Bundesrat entschieden, die Vernehmlassung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) zu eröffnen. Die Vorlage ist der indirekte Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative 2.0. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats sind rund 30 Grossunternehmen von den neuen Sorgfaltspflichten betroffen und rund 100 Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung, statt heute etwa 200. Der Entwurf enthält zwei Haftungsvarianten. Die Vernehmlassung läuft bis zum 9. Juli 2026.

Rechtsgrundlage Entwurf Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG). Indirekter Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative 2.0. Bundesratsbeschluss vom 1. April 2026.
Geltungsbereich Sorgfaltspflichten für die grössten Unternehmen, rund 30 insgesamt. Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 1.000 Mitarbeitenden und CHF 450 Mio. Umsatz, rund 100 Unternehmen. Der Entwurf orientiert sich an der EU nach dem Omnibus.
Haftung Zwei Haftungsvarianten stehen in der Vernehmlassung zur Diskussion.
Frist Die Vernehmlassung endet am 9. Juli 2026.
Betroffen sind Grosse Schweizer Unternehmen und Unternehmen mit bedeutender Schweizer Geschäftstätigkeit. Kleinere Unternehmen können indirekt über Lieferkettenanforderungen betroffen sein.
Empfohlene Maßnahmen Prüfen, ob das Unternehmen unter die Schwellen für Sorgfaltspflicht oder Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt. Die beiden Haftungsvarianten analysieren. Gegebenenfalls eine Stellungnahme während der Vernehmlassungsfrist einreichen.
PPWR April 2026

PPWR und Stoffe mit Besorgnispotenzial: Das PFAS-Verbot steht für August 2026 fest. Eine breitere SoC-Liste hängt noch vom ECHA-Bericht ab.

Die Verordnung (EU) 2025/40 enthält zwei getrennte Ebenen chemischer Beschränkungen für Verpackungen. Die erste ist bereits gesetzlich festgelegt. Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen PFAS nur noch unterhalb definierter Schwellenwerte enthalten. Die zweite Ebene ist breiter angelegt und noch in Entwicklung. Sie betrifft Stoffe mit Besorgnispotenzial über verschiedene Verpackungsarten hinweg. ECHA hat dazu im September 2025 einen Call for Evidence gestartet. Die Kommission muss zusammen mit ECHA bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht vorlegen. Dieser kann weitere Beschränkungen unter PPWR oder REACH auslösen. Bis dahin bleibt der breitere SoC-Rahmen offen.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2025/40, Art. 5 zu Stoffen mit Besorgnispotenzial und Art. 5 Abs. 5 zu PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Was ab dem 12. August 2026 gilt PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen: höchstens 25 ppb je einzelner PFAS bei gezielter Analyse und höchstens 250 ppb als Summe der PFAS.
Schwermetalle (Pb, Cd, Hg, Cr VI): kombinierter Höchstwert von 100 mg/kg in allen Verpackungen; unverändert gegenüber der Richtlinie 94/62/EG.
Was noch offen ist Der Bericht von Kommission und ECHA zu Stoffen mit Besorgnispotenzial in Verpackungen ist bis zum 31. Dezember 2026 fällig. Er kann weitere Beschränkungen unter PPWR oder REACH auslösen. Über PFAS und Schwermetalle hinaus gibt es bisher keine abschließende SoC-Liste.
ECHA-Verfahren Der Call for Evidence zu Stoffen in Verpackungen wurde am 17. September 2025 gestartet und endete am 28. Oktober 2025. Die Ergebnisse fließen in den Bericht der Kommission ein, der Ende 2026 vorliegen muss.
Betroffen sind Unmittelbar betroffen sind alle Hersteller und Importeure von Lebensmittelkontaktverpackungen, insbesondere beim Thema PFAS. Hersteller aller Verpackungsarten sollten außerdem den weiteren Prozess von ECHA und Kommission zu Stoffen mit Besorgnispotenzial beobachten.
Empfohlene Maßnahmen Lebensmittelkontaktverpackungen jetzt nach dem Stufenansatz der Kommission auf PFAS prüfen, also zunächst mit einem Gesamtfluor-Screening und danach bei Bedarf mit gezielter Analyse ab mehr als 50 ppm. Stoffe mit Besorgnispotenzial im gesamten Verpackungsportfolio systematisch erfassen, um auf den breiteren SoC-Rahmen vorbereitet zu sein.
PPWR April 2026

Die Kommission veröffentlicht PPWR-Leitfaden und FAQ vier Monate vor dem Anwendungsbeginn.

Am 30. März 2026 hat die Europäische Kommission erstmals ein umfassendes Auslegungspaket zur Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht. Es umfasst ein Leitdokument, einen Anhang und einen FAQ-Katalog. Behandelt werden zentrale Fragen, die vor dem Anwendungsbeginn im August 2026 geklärt werden mussten. Dazu gehören die Definition von Verpackung, die Rollenverteilung in der Lieferkette, PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelkontaktverpackungen, Zeitpläne zur Rezyklierbarkeit, Verpackungsminimierung, Wiederverwendungsziele und das Verhältnis zur Einwegkunststoffrichtlinie. Der Leitfaden ändert die Verordnung nicht, gibt aber die Auslegung der Kommission für eine möglichst einheitliche Anwendung in der EU wieder.

Veröffentlicht 30. März 2026. Referenz der Kommission: IP/26/664.
Gilt ab 12. August 2026 für die allgemeine Anwendung der PPWR. Weitere Vorschriften gelten stufenweise bis 2040.
Betroffen sind Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, also Hersteller, Importeure, Erzeuger, Händler und Online-Marktplätze.
Empfohlene Maßnahmen Der Leitfaden sollte genutzt werden, um die eigene Rollenklassifizierung zu prüfen, den PFAS-Status von Lebensmittelkontaktverpackungen zu bestätigen und Wiederverwendungs- sowie Rezyklierbarkeitsanforderungen vor August 2026 zu bewerten.
KI-Verordnung April 2026

KI-Verordnung: Digital Omnibus schlägt Verschiebung der Hochrisiko-Fristen vor. Trilog zwischen Parlament und Rat hat begonnen.

Am 19. November 2025 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 veröffentlicht (Digital Omnibus on AI, COM(2025) 836). Der Vorschlag adressiert Umsetzungsprobleme, die seit Inkrafttreten der KI-Verordnung identifiziert wurden. Der Rat hat sein Verhandlungsmandat am 13. März 2026 angenommen. Die IMCO- und LIBE-Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben ihre gemeinsame Position am 18. März 2026 angenommen; das Plenum hat am 26. März 2026 abgestimmt. Der Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission soll im April 2026 beginnen. Ein endgültiger Text liegt mit Stand April 2026 nicht vor.

Rechtsgrundlage Kommissionsvorschlag COM(2025) 836 vom 19. November 2025, zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689. Verhandlungsmandat des Rates vom 13. März 2026 (consilium.europa.eu). Gemeinsamer Bericht der Ausschüsse IMCO und LIBE angenommen am 18. März 2026. Verfahrensreferenz: 2025/0359(COD).
Wesentliche Änderungsvorschläge Parlament und Rat schlagen übereinstimmend feste neue Anwendungsdaten für Hochrisiko-KI-Pflichten vor: 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III) und 2. August 2028 für in regulierte Produkte eingebettete Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang I). Systeme, die vor diesen Daten rechtmäßig auf dem Markt sind, sollen ohne erneute Zertifizierung verbleiben können, sofern keine wesentliche Designänderung vorgenommen wird. KMU-Erleichterungen sollen auf Small Mid-Caps (SMCs) ausgeweitet werden. Beide Institutionen schlagen ein neues Verbot für KI-Systeme vor, die nicht-konsensuelle intime Bilder erzeugen. Der Kommissionsvorschlag zur Abschaffung der EU-Datenbankregistrierungspflicht für Anbieter, die ihre Systeme selbst als nicht hochriskant einstufen, wurde von Parlament und Rat abgelehnt.
Status Trilog läuft, Stand April 2026. Kein endgültiger Text angenommen. Die Institutionen streben eine Einigung bis 28. April 2026 an. Alle Änderungsvorschläge können im Trilog noch verändert werden. Der derzeitige Anwendungstermin 2. August 2026 für Hochrisiko-KI-Pflichten gilt weiterhin, bis die Änderungsverordnung angenommen ist und in Kraft tritt.
Betroffen sind Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang I und Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689. Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt gebracht wurden und den Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 unterliegen. Anbieter von GPAI-Modellen hinsichtlich des Aufsichtsbereichs des KI-Büros.
Empfohlene Maßnahmen Trilog-Ergebnis verfolgen. Der derzeitige Anwendungstermin 2. August 2026 für Hochrisiko-KI-Pflichten ist weiterhin in Kraft. Die Compliance-Planung sollte nicht bis zum Vorliegen des Abschlusstexts aufgeschoben werden. Systeme, die vor den neuen Terminen bereits auf dem Markt sind, sollen nach dem vorliegenden Verhandlungsstand keine erneute Zertifizierung benötigen, sofern keine wesentliche Designänderung erfolgt.
Maschinen April 2026

Maschinenverordnung: Kommissions-Expertengruppe bereitet den Application Guide vor. Drafts im Lauf des Jahres 2026, finale Veröffentlichung gegen Ende 2026 erwartet.

Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen gilt ab dem 20. Januar 2027. Für eine einheitliche Anwendung in der EU hat die Europäische Kommission eine Editorial Group für den künftigen Application Guide eingerichtet. Die erste Sitzung fand am 28. Januar 2025 statt. Die Arbeit ist in eine Hauptredaktion und fünf Untergruppen aufgeteilt, mit Schwerpunkten unter anderem auf KI-basierten Sicherheitsfunktionen, autonomen mobilen Maschinen, Cybersicherheit und digitaler Dokumentation. Nach dem Arbeitsstand der Kommissions-Expertengruppe wird der Guide gegen Ende 2026 erwartet. Er ist nicht rechtsverbindlich, dürfte aber eine wichtige Referenz für die einheitliche Anwendung werden, vergleichbar mit der Edition 2.3 des Guides zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Geltung ab 20. Januar 2027.
Prozess Editorial Group, eingerichtet von der Kommission. Erste Sitzung am 28. Januar 2025. Aufbau: eine Hauptredaktion plus fünf Untergruppen, unter anderem zu KI-basierten Sicherheitsfunktionen, autonomen mobilen Maschinen, Cybersicherheit und digitaler Dokumentation. Erste Drafts der Untergruppen werden im Lauf des Jahres 2026 erwartet und in den Ordnern der Expert Group on Machinery sichtbar.
Status Arbeitsstand. Der Application Guide wird gegen Ende 2026 erwartet. Er ist nicht rechtsverbindlich, dürfte aber eine wichtige Referenz für die einheitliche Anwendung in der EU werden, vergleichbar mit der Edition 2.3 des Guides zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Wer ist betroffen Hersteller, Einführer, Händler und bevollmächtigte Vertreter, die Maschinen auf dem EU-Markt bereitstellen, sowie notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden, die sich auf die Geltung ab 20. Januar 2027 vorbereiten.
Empfohlene Maßnahmen Drafts in den Ordnern der Expert Group on Machinery beobachten. Die Edition 2.3 des Guides zur Richtlinie 2006/42/EG bis zum Vorliegen des neuen Guides als Referenz für die interne Vorbereitung nutzen.
REACH April 2026

PFHxA: REACH-Beschränkung wird scharf. Erste Pflichten ab 10. April 2026, breite Verbrauchergüter-Geltung ab 10. Oktober 2026.

Verordnung (EU) 2024/2462 hat den Eintrag 79 in Anhang XVII der REACH-Verordnung eingefügt und beschränkt damit Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe. Die ersten Pflichten gelten ab dem 10. April 2026 für Feuerlöschschäume in Training, Tests und bei öffentlichen Feuerwehren. Ab dem 10. Oktober 2026 erweitert sich der Anwendungsbereich auf Verbraucherbekleidung, Leder, Felle und Häute in Bekleidung und Zubehör, Schuhe, Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien, Verbrauchergemische und kosmetische Mittel. Übrige Verbrauchertextilien folgen am 10. Oktober 2027. Die Grenzwerte sind eng: 25 ppb für PFHxA und Salze, 1.000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe, jeweils gemessen im homogenen Material.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Eintrag 79 erfasst PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe.
Gestaffelte Geltung 10. April 2026: Feuerlöschschäume in Training, Tests und bei öffentlichen Feuerwehren. 10. Oktober 2026: Verbraucherbekleidung und Zubehör, Schuhe, Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien (VO (EG) 1935/2004), Verbrauchergemische und kosmetische Mittel (VO (EG) 1223/2009). 10. Oktober 2027: übrige Verbrauchertextilien. 10. Oktober 2029: zivile Luftfahrtschäume.
Grenzwerte Im homogenen Material: 25 ppb (parts per billion) für PFHxA und ihre Salze; 1.000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe.
Ausnahmen Es gelten spezifische Ausnahmen, etwa für persönliche Schutzausrüstung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 und bestimmte Medizinprodukte.
Wer ist betroffen Hersteller, Einführer und nachgeschaltete Anwender von Textilien, Schuhen, Lebensmittelkontaktpapier und -karton, Verbrauchergemischen, Kosmetika, Feuerlöschschäumen und Luftfahrtschäumen.
Empfohlene Maßnahmen Produkte gegen die Grenzwerte im homogenen Material testen, Lieferantenerklärungen zu PFHxA, Salzen und verwandten Stoffen einholen sowie Beschaffung und Produktakten an die gestaffelten Geltungsdaten anpassen. Die Daten stehen.
EUDR März 2026

EUDR: Kommission veröffentlicht 3. Edition der Lieferketten-Infografik. Rollenlogik für Akteure, nachgelagerte Akteure und Händler geklärt.

Am 25. März 2026 haben die Europäische Kommission und UNEP-WCMC die 3. Edition der EUDR-Lieferketten-Infografik veröffentlicht. Sie bildet die Änderungen durch Verordnung (EU) 2025/2650 ab und erläutert, wie die Pflichten zwischen Akteuren, nachgelagerten Akteuren, Händlern sowie Kleinstunternehmen und kleinen Primärerzeugern (MSPO) verteilt sind.

Veröffentlicht 25. März 2026. Europäische Kommission zusammen mit UNEP-WCMC. 3. Edition.
Kernaussage Akteure, die ein Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringen, machen die volle Sorgfaltsprüfung. Nachgelagerte Akteure und Händler geben nur die Referenznummer weiter. Kleinstunternehmen und kleine Primärerzeuger in Niedrigrisikoländern geben eine einmalige vereinfachte Erklärung ab.
Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2650.
Betroffen sind Akteure, nachgelagerte Akteure, Händler und MSPO, die relevante Rohstoffe in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren.
Empfohlene Maßnahmen Die Transaktion kartieren. Prüfen, wer das Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt. Das entscheidet über die Pflichtstufe. Die Infografik zur Überprüfung der korrekten Rollenzuordnung verwenden.
Detergenzien März 2026

Neue Detergenzienverordnung (EU) 2026/405 veröffentlicht. Digitaler Produktpass Pflicht, erweiterter Anwendungsbereich, schärfere Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit ab 2032 und 2034.

Die Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside wurde am 2. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 22. März 2026 in Kraft getreten. Sie ersetzt die zwanzig Jahre alte Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ab dem 23. September 2029. Der neue Rahmen erweitert den Detergenzienbegriff auf Produkte mit Mikroorganismen und Waschpflegehilfsmittel, macht einen Digitalen Produktpass nach Artikel 21 zur Pflicht (mit den in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen) und verschärft die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit in zwei Stufen: ab 23. März 2032 für wasserlösliche Polymerfilme in Detergenzienkapseln und ab 23. März 2034 für weitere organische Stoffe in Konzentrationen von 10 Prozent oder mehr nach Masse. Ausdrückliche Regelungen gelten für Refill-Verkauf und Online-Fernabsatz, Tierversuche sind grundsätzlich verboten. Die Übergangsfrist beträgt dreieinhalb Jahre.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2026/405 vom 11. Februar 2026 über Detergenzien und Tenside. Veröffentlicht im Amtsblatt am 2. März 2026 (ABl. L 2026/405). Hebt Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ab dem 23. September 2029 auf.
Geltung In Kraft getreten am 22. März 2026. Volle Geltung ab 23. September 2029. Verschärfte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit ab 23. März 2032 für wasserlösliche Polymerfilme in Detergenzienkapseln und ab 23. März 2034 für weitere organische Stoffe in Konzentrationen von 10 Prozent oder mehr nach Masse.
Zentrale Änderungen Erweiterter Detergenzienbegriff (Mikroorganismen, Waschpflegehilfsmittel, geruchsmodifizierende Produkte). Digitaler Produktpass als Pflichtelement nach Art. 21 mit den in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen. Verschärfte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit in zwei Stufen. Ausdrückliche Regelungen für Refill-Verkauf und Online-Fernabsatz. Grundsätzliches Verbot von Tierversuchen.
Wer ist betroffen Hersteller, Einführer, Händler und bevollmächtigte Vertreter, die Detergenzien und Tenside auf dem EU-Markt bereitstellen, sowie Anbieter von Produkten mit Mikroorganismen und Waschpflegehilfsmitteln, die neu in den Anwendungsbereich fallen.
Empfohlene Maßnahmen Produktportfolio gegen den neuen Anwendungsbereich kartieren, Vorbereitung auf den Digitalen Produktpass starten und Reformulierungs-Roadmaps an den gestaffelten Stichtagen 2032 und 2034 ausrichten.
DPP März 2026

ISO und IEC kündigen ein neues gemeinsames Technisches Komitee für Standards zum Digitalen Produktpass an.

ISO und IEC haben ein neues gemeinsames Technisches Komitee eingerichtet, ISO/IEC JTC 5, das Standards für den Digitalen Produktpass entwickeln soll. Der Schwerpunkt liegt auf sektorübergreifender Interoperabilität, dem Systemrahmen des DPP und dem weiteren DPP-Ökosystem. Acht harmonisierte Standards für DPP-Daten und Interoperabilität werden bis 2026 erwartet. Sie sollen die technische Grundlage für DPP-Pflichten im Zusammenhang mit der ESPR ab 2027 schaffen. Das digitale EU-Register soll bis Juli 2026 betriebsbereit sein.

Status Die Einrichtung von ISO/IEC JTC 5 wurde im März 2026 angekündigt. Das Komitee wird derzeit aufgebaut und die relevanten Standards befinden sich in Entwicklung. CEN/CLC JTC 24 auf EU-Ebene ist bereits seit dem dritten Quartal 2023 aktiv.
Wichtiger Meilenstein Das digitale EU-Register soll bis Juli 2026 betriebsbereit sein. Die ersten DPP-Pflichten, für Batterien, gelten ab Februar 2027.
Betroffen sind Betroffen sind alle Unternehmen, die die DPP-Umsetzung vorbereiten, insbesondere Technologieanbieter, Hersteller und Compliance-Teams.
Empfohlene Maßnahmen Die Arbeiten von ISO/IEC JTC 5 sollten eng verfolgt werden. Die DPP-Datenarchitektur sollte an ISO/IEC 15459:2015 zu eindeutigen Identifikatoren und an kommende Interoperabilitätsstandards angepasst werden.
REACH März 2026

Universelle PFAS-Beschränkung: ECHA-Vorschlag in Prüfung.

Der universelle Beschränkungsvorschlag von ECHA für PFAS unter REACH befindet sich im regulatorischen Verfahren. Wenn er angenommen wird, wäre dies eine der umfassendsten Chemikalienbeschränkungen in der Geschichte der EU und würde eine sehr große Zahl von Produktkategorien betreffen. Mit einer endgültigen Entscheidung ist nicht vor 2026 oder 2027 zu rechnen.

Status Der Vorschlag ist in Prüfung. Eine verbindliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller, die PFAS in Produkten, Textilien, Beschichtungen oder Verpackungen verwenden.
Empfohlene Maßnahmen Die PFAS-Stofferfassung entlang der Lieferkette sollte jetzt begonnen werden.
EUDR April 2026

EUDR: Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 in Kraft; EUDR-Anwendung auf 30.12.2026 bzw. 30.06.2027 verschoben.

Die Verordnung (EU) 2025/2650, veröffentlicht im Amtsblatt am 23. Dezember 2025, ändert die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte. Der Anwendungszeitpunkt wird für große und mittlere Akteure auf den 30. Dezember 2026 und für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen auf den 30. Juni 2027 verschoben. Die Änderung differenziert stärker zwischen Akteuren (operators), nachgelagerten Akteuren (downstream operators) und Händlern (traders) und reduziert insbesondere die Pflichten nachgelagerter Akteure. Außerdem muss die Kommission bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachungsprüfung durchführen und einen Bericht vorlegen.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2650, ABl. L 2025/2650, 23. Dezember 2025.
Neue Fristen 30. Dezember 2026 für große und mittlere Akteure und Händler. 30. Juni 2027 für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.
Wesentliche Änderungen Neue Kategorie nachgelagerter Akteure (downstream operators) mit reduzierten Sorgfaltspflichten, die denen der Händler entsprechen. Nur der erste Akteur, der ein relevantes Produkt in der EU in Verkehr bringt, gibt eine Sorgfaltserklärung ab; nachgelagerte Akteure und Händler geben lediglich die Referenznummer weiter. Kleinstunternehmen und kleine primäre Akteure geben statt einer vollständigen Sorgfaltsprüfung eine einmalige vereinfachte Erklärung ab. Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitungen, Druckbilder) werden aus Anhang I gestrichen.
Vereinfachungsprüfung Die Kommission muss bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachungsprüfung abschließen und einen Bericht vorlegen, der die Verwaltungsbelastung insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen bewertet. Der Bericht kann gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet werden.
Betroffen sind Akteure und Händler, die Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz und daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren.
Empfohlene Maßnahmen Die Verschiebung hebt die Sorgfaltspflichten für primäre Akteure nicht auf. Die Arbeit an Lieferkettentransparenz, Geolokalisation und Risikobewertung sollte fortgesetzt werden. Die Vereinfachungsprüfung bis 30. April 2026 kann zu weiteren Anpassungen führen, wird die grundlegenden Pflichten aber voraussichtlich nicht ändern.
GPSR Februar 2026

Deutschland setzt das geänderte Produktsicherheitsgesetz in Kraft. Das ProdSG bildet jetzt die deutsche Durchführungs-, Sprach- und Sanktionsebene zur GPSR.

Das geänderte deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurde am 5. Februar 2026 verkündet (BGBl I 2026 Nr. 29) und ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Die zentralen Produktsicherheitspflichten für nicht harmonisierte Verbraucherprodukte ergeben sich jetzt unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2023/988, der GPSR, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt. Das geänderte ProdSG ergänzt die deutsche Durchführungs-, Sprach- und Sanktionsebene. Mit dem neuen § 28 Abs. 2 ProdSG werden 32 Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/988 als Ordnungswidrigkeiten erfasst, mit Bußgeldern bis 10.000 Euro, in zwei Fällen bis 100.000 Euro (Pflicht von Herstellern und Einführern zu Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten). § 6 verlangt deutsche Sprache für Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise.

Rechtsgrundlage Geändertes Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), BGBl I 2026 Nr. 29 vom 5. Februar 2026. Nationale Durchführungsebene zur Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), die seit dem 13. Dezember 2024 gilt.
In Kraft 19. Februar 2026.
Zentrale Elemente § 6: Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise sind für Produkte nach Artikel 2 der GPSR in deutscher Sprache abzufassen. § 28 Abs. 2: erfasst 32 Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/988 als Ordnungswidrigkeiten. Bußgelder bis 10.000 Euro im Regelfall, in zwei Fällen bis 100.000 Euro für Verstöße gegen die Pflicht von Herstellern und Einführern zu Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten.
Wer ist betroffen Hersteller, Einführer und Händler, die nicht harmonisierte Verbraucherprodukte auf dem deutschen Markt bereitstellen, sowie bevollmächtigte Vertreter und Online-Marktplätze.
Empfohlene Maßnahmen Bestehende GPSR-Prozesse gegen die deutsche nationale Ebene prüfen. Sicherstellen, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise auf Deutsch verfügbar sind. Interne Eskalationswege an die Pflicht zu Korrekturmaßnahmen mit dem höheren Bußgeldrahmen ausrichten.
ESPR Februar 2026

ESPR-Vernichtungsverbot: Kommission nimmt die zwei zentralen Sekundärrechtsakte an. Großunternehmen brauchen vor dem 19. Juli 2026 ein dokumentiertes Verfahren.

Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 verbietet die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte nach Anhang VII (Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe). Die Geltung beginnt für Großunternehmen am 19. Juli 2026, für mittlere Unternehmen am 19. Juli 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen sind ausgenommen. Am 9. Februar 2026 hat die Europäische Kommission zwei zentrale Sekundärrechtsakte angenommen: eine Delegierte Verordnung zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot, zum Beispiel für gefährliche, rechtlich nicht konforme, beschädigte oder mit Herstellungsfehlern behaftete Produkte, und eine Durchführungsverordnung zu Inhalt und Format der Offenlegung nach Artikel 24.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), Artikel 25 Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte nach Anhang VII (Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe).
Geltung Großunternehmen: ab 19. Juli 2026. Mittlere Unternehmen: ab 19. Juli 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen: ausgenommen.
Angenommene Sekundärrechtsakte 9. Februar 2026: Delegierte Verordnung der Kommission zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot, etwa für gefährliche, rechtlich nicht konforme, beschädigte oder mit Herstellungsfehlern behaftete Produkte. Am selben Tag: Durchführungsverordnung der Kommission zu Inhalt und Format der Offenlegung von Informationen über ausgesonderte unverkaufte Verbraucherprodukte nach Artikel 24.
Wer ist betroffen Großunternehmen, die Bekleidung, Bekleidungszubehör oder Schuhe in der EU vertreiben. Mittlere Unternehmen mit Vorbereitung auf 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen bleiben ausgenommen, können aber mittelbar über Kundenvorgaben betroffen sein.
Empfohlene Maßnahmen Vor dem 19. Juli 2026 ein dokumentiertes Verfahren zur Vermeidung von Vernichtung und zur Offenlegung aufsetzen. Warenströme unverkaufter Produkte erfassen, Entscheidungspunkte für Vermeidung, Spende, Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung definieren und die interne Datenerfassung an das Format der Offenlegung nach Artikel 24 anpassen.
CH/Bedarfsgegenstände Februar 2026

Schweiz: Konformitätspflicht für bedruckte Lebensmittelverpackungen in Kraft. Neuer Artikel 35a erfasst Druckfarben, Druckfarbenschichten und zur Herstellung verwendete Stoffe.

Die geänderte Schweizer Bedarfsgegenstände-Verordnung (SR 817.023.21) ist am 1. Februar 2026 in Kraft getreten. Der neue Artikel 35a schreibt eine Konformitätserklärung (Declaration of Compliance, DoC) für Druckfarben, für Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstands und für die zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe vor. Die DoC gilt auf allen Vermarktungsstufen außer dem Einzelhandel und muss von einer verantwortlichen Person ausgestellt werden. Inhalt nach Anhang 15 der Verordnung. Anhang 10 enthält die Positivliste der zulässigen Stoffe, derzeit rund 1.100 Einträge (die frühere Liste B wurde gestrichen). Das Schweizerische Verpackungsinstitut SVI hat zusammen mit seiner Joint Industry Group und unter Mitwirkung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einen rechtsunverbindlichen Auslegungsleitfaden veröffentlicht.

Rechtsgrundlage Verordnung SR 817.023.21 (Bedarfsgegenstände-Verordnung), Artikel 35a und Anhang 15. Anhang 10 enthält die Positivliste der zulässigen Stoffe.
In Kraft 1. Februar 2026.
Anwendungsbereich Konformitätserklärung erforderlich für Druckfarben, für Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstands und für die zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe. Geltung auf allen Vermarktungsstufen außer dem Einzelhandel. Ausstellung durch eine verantwortliche Person. Inhalt nach Anhang 15.
Positivliste Anhang 10 enthält die Positivliste der zulässigen Stoffe, derzeit rund 1.100 Einträge. Die frühere Liste B wurde gestrichen.
Branchenleitfaden Das Schweizerische Verpackungsinstitut SVI hat zusammen mit seiner Joint Industry Group und unter Mitwirkung des BLV einen rechtsunverbindlichen Auslegungsleitfaden veröffentlicht, der den DoC-Informationsfluss entlang der Wertschöpfungskette vereinheitlichen soll.
Wer ist betroffen Hersteller und Lieferanten von Druckfarben und Druckfarbenschichten für Bedarfsgegenstände, Markeninhaber, die bedruckte Lebensmittelverpackungen auf dem Schweizer Markt bereitstellen, sowie Stofflieferanten entlang der Lieferkette (ohne Einzelhandel).
Empfohlene Maßnahmen DoC-Vorlagen nach Anhang 15 aufsetzen. Prüfen, ob alle verwendeten Stoffe in der Positivliste nach Anhang 10 erfasst sind. Den SVI-Leitfaden zur Vereinheitlichung des Informationsflusses in der Lieferkette nutzen.
Spielzeug Januar 2026

Neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509: Der DPP ersetzt die Konformitätserklärung.

Neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509: Der DPP ersetzt die Konformitätserklärung.

In Kraft 1. Januar 2026.
Gilt ab Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Spielzeugrichtlinie wird 54 Monate später aufgehoben, was den vollständigen Anwendungsbeginn auf etwa Mitte 2030 legt.
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplätze, die Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren in der EU verkaufen.
Empfohlene Maßnahmen Die DPP-Infrastruktur sollte frühzeitig geplant werden. Chemische Formulierungen sollten gegen die neuen Verbotslisten geprüft werden. Die Pflichten für vernetzte Spielzeuge sollten auch im Zusammenhang mit der KI-Verordnung bewertet werden.
BWBR April 2026

Batterieverordnung: Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 verschiebt sich über den August 2026 hinaus. Durchführungsrechtsakt nach Art. 13 Abs. 10 überfällig.

Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1542 verpflichtete die Kommission, die harmonisierten Spezifikationen für die Kennzeichnung nach Artikel 13 Absätze 1 bis 3 bis zum 18. August 2025 zu erlassen. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Ein Entwurf ist mit Datum vom 15. Dezember 2025 im Verfahren nachweisbar (Ref. Ares(2025)11169592). Solange der Durchführungsrechtsakt nicht in Kraft ist, läuft die 18-Monats-Frist noch nicht. Damit verschiebt sich der Geltungsbeginn der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 13 Absätzen 1 bis 3 über den 18. August 2026 hinaus. Der tatsächliche Start hängt vom Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts ab und dürfte eher Ende 2027 oder Anfang 2028 liegen. Die im Verordnungstext festgelegten Termine für QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 und Batteriepass nach Artikel 77 bleiben davon rechtlich zunächst unberührt.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 13 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 Abs. 10. Art. 13 Abs. 6 zum QR-Code. Art. 77 zum Batteriepass. Entwurf des Durchführungsrechtsakts im Verfahren nachweisbar ab 15. Dezember 2025, Ref. Ares(2025)11169592.
Wichtige Termine Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 bis 3: 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist. Durchführungsrechtsakt noch nicht in Kraft (Stand April 2026); tatsächlicher Geltungsbeginn voraussichtlich Ende 2027 oder Anfang 2028. 18. Februar 2027: QR-Code nach Art. 13 Abs. 6 und Batteriepass nach Art. 77 für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien. Diese Termine bleiben im geltenden Verordnungstext rechtlich unverändert.
Betroffen sind Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, insbesondere Erzeuger, Einführer und Händler, jeweils im Rahmen der ihnen nach der Verordnung zugewiesenen Pflichten.
Empfohlene Maßnahmen Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10 verfolgen. Planung der Infrastruktur für den Batteriepass jetzt beginnen. Das QR-Code- und Passsystem muss ab Februar 2027 beim Inverkehrbringen vollständig funktionsfähig sein.
NLF November 2025

European Product Act: Die Kommission konsultiert zur Überarbeitung von NLF, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung.

Im November 2025 hat die Europäische Kommission zwei öffentliche Konsultationen gestartet, die in den geplanten European Product Act einfließen sollen. Eine betrifft das New Legislative Framework. Die andere betrifft die Marktüberwachungsverordnung. Das Vorhaben ist besonders relevant, weil jede Reform des NLF voraussichtlich Auswirkungen auf eine große Zahl von EU-Produktrechtsakten haben wird. Die Kommission hat außerdem signalisiert, dass Digitale Produktpässe zu einem zentralen Compliance-Instrument für CE-gekennzeichnete Produkte werden sollen.

Source Die Kommission hat am 12. November 2025 zwei öffentliche Konsultationen gestartet. Eine betrifft das New Legislative Framework, die andere die Marktüberwachungsverordnung.
Konsultationen Die Konsultationen betrafen das New Legislative Framework, also den Beschluss Nr. 768/2008/EG, sowie die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Beide liefen bis zum 4. Februar 2026.
Zentrale Ziele Vereinfachung der Dokumentations- und Konformitätsbewertungspflichten
Klarere Regeln für aufbereitete, wiederaufgearbeitete und Produkte mit zweitem Leben
Einführung des Digitalen Produktpasses als zentrales Compliance-Instrument für CE-gekennzeichnete Produkte
Stärkung von Marktüberwachung und Durchsetzung, einschließlich E-Commerce-Importen
Angleichung von Begriffsdefinitionen über 30 NLF-basierte Rechtsakte hinweg
Zeitplan Legislativvorschlag für Q3 2026 erwartet. Teil des Arbeitsprogramms der Kommission 2026.
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler, Konformitätsbewertungsstellen und Online-Marktplätze, die CE-gekennzeichnete Produkte in der EU in Verkehr bringen. Das New Legislative Framework bildet die Grundlage für RED, LVD, EMV, Maschinen, PSA, PED, MDR und zahlreiche weitere EU-Produktrechtsakte.
Empfohlene Maßnahmen Den für Q3 2026 erwarteten Legislativvorschlag der Kommission verfolgen. DPP-Bereitschaft als Ersatz für die Konformitätserklärung im gesamten Produktportfolio prüfen.
RED August 2025

RED Art. 3(3)(d)(e)(f): Cybersicherheitsanforderungen sind nun für internetfähige Funkanlagen verpflichtend.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU (RED) gilt seit dem 1. August 2025. Sie aktiviert die grundlegenden Anforderungen nach Art. 3 Abs. 3 Buchstaben d, e und f der RED für bestimmte Kategorien von Funkanlagen. Erfasst sind Geräte, die über das Internet kommunizieren können, direkt oder mittelbar über ein anderes Gerät. Dazu gehören unter anderem Smartphones, Tablets, IoT-Geräte, Wearables, vernetztes Spielzeug und vernetzte Industrieausrüstung. Die Anforderungen betreffen den Schutz des Netzes vor Schäden, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie die Betrugsvermeidung.

Rechtsgrundlage Commission Delegated Regulation (EU) 2022/30 of 29 October 2021, supplementing RED 2014/53/EU, Art. 3(3)(d)(e)(f). Veröffentlicht OJ 12 January 2022. Applicable from 1 August 2025 (postponed from 1 August 2024 by Delegated Regulation (EU) 2023/2444).
Anforderungen Art. 3(3)(d): Das Gerät darf das Netz nicht schädigen oder Netzressourcen missbrauchen
Art. 3(3)(e): Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre von Nutzern und Teilnehmern
Art. 3(3)(f): Scotection from fraud (applies where device enables monetary transactions)
Harmonisierte Normen EN 18031-1, EN 18031-2, EN 18031-3 – veröffentlicht im Amtsblatt am 30. Januar 2025 (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138). Mit Einschränkungen gelistet – vollständige Konformitätsvermutung gilt nur, wenn alle anwendbaren Klauseln eingehalten sindt. Non-compliant with restrictions: Notified Gremium route required.
Nächster Schritt Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 wird am 11. Dezember 2027 aufgehoben und durch die Pflichten des Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 ab diesem Datum ersetzt.
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von internetfähigen Funkanlagen – IoT-Geräte, Wearables, vernetzte Spielzeuge, Smart-Home-Geräte, industrielle Funkanlagen mit Internetanbindung
Empfohlene Maßnahmen Den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 für das eigene Produkt prüfen. EN 18031-Einschränkungen bewerten. Modul A bestätigen oder Benannte Stelle einschalten. Übergang zum CRA vorbereiteion from December 2027.
RED August 2025

USB-C-Pflicht für das einheitliche Ladegerät. Voller Anwendungsbereich ab 2026.

Durch die Änderung der Funkanlagenrichtlinie wurde USB-C für die meisten tragbaren elektronischen Geräte ab dem 28. Dezember 2024 verpflichtend. Für Laptops gilt die Pflicht ab dem 28. April 2026. Erfasst sind unter anderem Smartphones, Tablets, Kameras, Kopfhörer, tragbare Lautsprecher und Handheld-Spielkonsolen.

Gilt ab 28. Dezember 2024 (die meisten Geräte); 28. April 2026 (Laptops)
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller und Importeure von tragbarer Unterhaltungselektronik
Empfohlene Maßnahmen Produktumfang prüfen, technische Dokumentation und Konformitätserklärung aktualisieren
KI-Verordnung August 2025

KI-Verordnung: GPAI-Pflichten gelten ab 2. August 2025. Code of Practice und Kommissionsleitlinien veröffentlicht.

Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen allgemeiner Verwendung (GPAI) nach der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten seit dem 2. August 2025. Das KI-Büro der EU hat den finalen GPAI Code of Practice am 10. Juli 2025 veröffentlicht. Am 18. Juli 2025 hat die Kommission Leitlinien zum Anwendungsbereich der GPAI-Pflichten veröffentlicht. Der Code ist freiwillig und wurde von Kommission und KI-Ausschuss als geeignetes freiwilliges Instrument dargestellt, um die Darlegung der Compliance zu erleichtern. GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 auf dem Markt waren, haben bis zum 2. August 2027 Zeit zur Einhaltung.

Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel V (Art. 51 bis 56) zu GPAI-Modellen. GPAI Code of Practice, veröffentlicht vom KI-Büro am 10. Juli 2025. Kommissionsleitlinien zum Anwendungsbereich der GPAI-Pflichten vom 18. Juli 2025. Kommission und KI-Ausschuss haben den Code als geeignetes freiwilliges Instrument dargestellt, um die Darlegung der Compliance zu erleichtern.
Wichtige Termine 2. August 2025: GPAI-Pflichten gelten für alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten Modelle. 2. August 2027: Frist zur Einhaltung für GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 bereits auf dem Markt waren. 2. August 2026: vollständige Durchsetzungsbefugnisse der Kommission werden anwendbar.
Betroffen sind Anbieter, die GPAI-Modelle auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Die Leitlinien definieren GPAI-Modelle anhand signifikanter Allgemeinheit und der Fähigkeit, eine breite Palette unterschiedlicher Aufgaben zu erfüllen. Als Orientierungsschwelle gilt ein Trainingsrechenaufwand von 10²³ FLOP. Nachgelagerte Anbieter, die ein GPAI-Modell wesentlich verändern, können ebenfalls zu Anbietern im Sinne der Verordnung werden. Open-Source-GPAI-Modelle sind grundsätzlich ausgenommen, außer bei Modellen mit systemischem Risiko.
Empfohlene Maßnahmen Prüfen, ob eigene Modelle nach den Kommissionsleitlinien als GPAI einzustufen sind. Die Nutzung des Code of Practice als freiwilliges Instrument erwägen, um die Darlegung der Compliance zu erleichtern. Anbieter von Modellen mit systemischem Risiko (Trainingsrechenaufwand über 10²⁵ FLOP) müssen das KI-Büro notifizieren. Anbieter, die den Code nicht nutzen, sollten darlegen können, wie sie die Anforderungen anderweitig erfüllen.
ESPR April 2025

Der erste ESPR-Arbeitsplan wurde verabschiedet. Prioritäre Produktgruppen sind bestätigt.

Die Europäische Kommission hat am 16. April 2025 den ersten ESPR-Arbeitsplan verabschiedet. Er deckt einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab. Zu den prioritären Produktgruppen gehören Textilien, Elektronik, Möbel, Reifen, Reinigungsmittel und Stahl. Der Arbeitsplan legt den Zeitrahmen für delegierte Rechtsakte fest, die produktspezifische Ökodesign-Anforderungen bestimmen werden.

Verabschiedet 16 April 2025
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller von Textilien, Elektronik, Möbeln, Reifen, Stahl und Reinigungsmitteln
Empfohlene Maßnahmen Prüfen, ob die eigene Produktkategorie im ersten Arbeitsplan enthalten ist, und kommende delegierte Rechtsakte beobachten
KI-Verordnung Februar 2025

KI-Verordnung: Die Regeln zu verbotenen Praktiken gelten jetzt.

Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Vorschriften zu verbotenen KI-Praktiken nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Dazu gehören unter anderem Verbote für KI-Systeme, die subliminale oder manipulativ-dezeptive Techniken einsetzen, Schwachstellen ausnutzen oder Social Scoring ermöglichen. Die Pflichten für KI-Modelle allgemeiner Verwendung gelten ab dem 2. August 2025.

Gilt ab 2. Februar 2025 (verbotene Praktiken); 2. August 2025 (GPAI-Modelle)
Betroffen sind Betroffen sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in der EU
Empfohlene Maßnahmen Im Einsatz befindliche KI-Systeme auf Einhaltung der Verbote überprüfen
CPR Januar 2025

Neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110: vollständige Neufassung, nicht nur eine Änderung.

Regulation (EU) 2024/3110 was published in the Official Journal on 18 December 2024 and entered into force on 7 January 2025. It fully repeals and replaces CPR 305/2011. It is a comprehensive recast. It adds mandatory sustainability indicators, a legal basis for Digital Product Passports, stronger CE marking rules, and a revised framework for market surveillance and enforcement.

Veröffentlicht Veröffentlicht in the Official Journal on 18 December 2024. In Kraft since 7 January 2025.
Gilt ab Die meisten Bestimmungen gelten ab dem 8. Januar 2026. Sanktionen nach Artikel 92 gelten ab dem 8. Januar 2027. Die alte Bauprodukteverordnung 305/2011 wird ab dem 8. Januar 2040 vollständig aufgehoben.
Wesentliche Änderungen Mandatory declaration of Global Warming Potential (GWP) from January 2026 (Annex II a–d)
Expanded sustainability indicators from January 2030 (Annex II e–m)
Full life cycle environmental reporting from January 2032 (Annex II a–s)
Rechtsgrundlage for Digital Product Passports — details via delegated acts expected post-2026
37 product families in Annex IV replacing old product families
Strengthened market surveillance and enforcement with penalties
Paralleles Regime Die alte Bauprodukteverordnung 305/2011 gilt weiterhin für Produkte, die noch durch harmonisierte Normen des bisherigen Regelungsrahmens abgedeckt sind, bis neue harmonisierte Normen unter der neuen BauPVO veröffentlicht werden.
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Produkten zur dauerhaften Einbettung in Bauwerke oder Ingenieurbauwerke in der EU.
Empfohlene Maßnahmen Die relevante Produktfamilie in Anhang IV identifizieren. Prüfen, ob bereits harmonisierte technische Spezifikationen unter der neuen BauPVO vorliegen, und auf die ersten nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten ab Januar 2026 vorbereiten.
GPSR Dezember 2024

GPSR ersetzt die GPSD. Neue Pflichten für Online-Marktplätze.

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) ist seit dem 13. Dezember 2024 vollständig anwendbar und ersetzt die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie. Wesentliche Neuerungen sind die Pflicht zur internen Meldung von Unfällen, neue Pflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen sowie strengere Anforderungen an die EU-verantwortliche Person.

Gilt ab 13. Dezember 2024.
Betroffen sind Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, Betreiber von Online-Marktplätzen und Importeure ohne EU-Niederlassung.
Empfohlene Maßnahmen Die Einrichtung der EU-verantwortlichen Person überprüfen. Technische Dokumentation und Rückrufverfahren ebenfalls aktualisieren.
Maschinen Juli 2023

Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab Januar 2027.

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie vollständig und gilt ab dem 20. Januar 2027 ohne überlappende Übergangsregelung. Es ist zugleich das erste EU-Maschinenrecht, das KI, Cybersicherheit und digital vernetzte Systeme ausdrücklich erfasst.

Veröffentlicht Veröffentlicht in the Official Journal on 29 June 2023. In Kraft since 19 July 2023.
Gilt ab 20 January 2027 is the hard application date. There is no transitional overlap after that point. Maschinen Directive 2006/42/EC remains applicable until 19 January 2027.
Wesentliche Änderungen Richtlinie wird zur Verordnung, also unmittelbar geltend ohne nationale Umsetzung und mit einheitlicher Anwendung in der EU.
KI und Cybersicherheit werden erstmals ausdrücklich erfasst.
Für sicherheitsbezogene Steuerungssysteme gelten neue Anforderungen einschließlich Rückverfolgbarkeit von Sicherheitssoftware-Versionen.
Bedienungsanleitungen dürfen digital bereitgestellt werden.
Pflichten von Importeuren und Händlern werden an das New Legislative Framework angepasst.
Anhang I enthält sechs Kategorien mit verpflichtender Drittstellenbewertung, auch bei Anwendung harmonisierter Normen.
Die wesentliche Veränderung wird klarer definiert, sodass Änderer selbst zum Hersteller werden können.
Marktüberwachung und Konformitätsbewertungsverfahren werden gestärkt und aktualisiert.
Betroffen sind Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Maschinen, verwandten Produkten, Sicherheitsbauteilen, unvollständigen Maschinen und auswechselbaren Ausrüstungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
Empfohlene Maßnahmen Eine Lückenanalyse gegenüber den grundlegenden Anforderungen der neuen Verordnung durchführen, insbesondere für Steuerungssysteme, KI, Cybersicherheit und Dokumentationsformate. Zusätzlich prüfen, ob das Produkt unter Anhang I fällt und damit einer verpflichtenden Drittstellenbewertung unterliegt.

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Die Einträge beruhen je nach Thema auf Primärrechtsakten, Veröffentlichungen im Amtsblatt, Dokumenten der Europäischen Kommission oder Informationen aus offiziellen Normungsprozessen. Maßgeblich für die Rechtslage bleibt jeweils der einschlägige Rechtsakt.

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